Satzung des MKV

Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.V.

in der Fassung vom 21.09.1992
zuletzt geändert am 18.04.2002

Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.V.
in der Fassung vom 21.09.1992
zuletzt geändert am 18.04.2002

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Mühlheimer Karneval-Verein e.V.“ und hat seinen Sitz in Mühlheim am Main (Hessen), er wird beim Amtsgericht Offenbach in das Vereinsregister eingetragen und wird in Kurzfassung „MKV“ genannt.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
a) Zweck des Vereins ist die Pflege karnevalistischen Brauchtums und des kulturellen Lebens, sowie die Förderung der Jugendarbeit.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Keine Person soll, durch Ausgaben, die dem Zweck nach vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintritt
Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Bestätigung des Erziehungsberechtigten. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Auf Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind im Januar für das laufende Jahr (01.01. – 31.12.) zu entrichten. Für Familien, Schüler, Auszubildende, Studenten wird der Jahresbeitrag ermäßigt.
Grundwehrdienstpflichtige und Zivildienstleistende zahlen keinen Beitrag. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe mit dem Eintritt fällig.

§ 6 Austritt
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod eines Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes jeweils zum Jahresende.
Ein Mitglied, dessen Verhalten geeignet ist, den Ruf, das Ansehen oder den materiellen Bestand des Vereins zu gefährden, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Weiterhin kann ausgeschlossen werden, wer seine Mitgliedspflichten schuldhaft verletzt, insbesondere, wer mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

§ 7 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 1. Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem stellvertretenden Schatzmeister
b) drei Beisitzern „Kraft Amtes“ haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand
a) Vertreter der Minigarde
b) Vertreter der Stadtgarde
c) Vorsitzender des Bauausschusses
d) der erweiterte Vorstand kann um bis zu drei weiteren Sitzen erweitert werden

§ 8 Vertreterbefugnis
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt. Zur Vertretung in Rechtsgeschäften sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen berechtigt.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
– Planung, Gestaltung und Ausführung von Veranstaltungen
– Abschluss von Verträgen
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Ernennung der Ehrenmitglieder

§ 10 Vorstandswahl
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Zuerst wird der 1. Vorsitzende mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Dieser Wahlgang wird von einem von den anwesenden Mitgliedern zu wählenden Mitglied geleitet. Sodann ̧übernimmt der neugewählte 1. Vorsitzende die Leitung der weiteren Wahlhandlung. Zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder macht der 1. Vorsitzende Vorschläge, die aus der Mitgliederversammlung ergänzt werden können. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, oder, falls mit einfacher Mehrheit gewünscht, geheim.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende lädt nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung ein und leitet die Sitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der 1. Vorsitzende kann Gäste zur Vorstandssitzung einladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Liegt bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit vor, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf Antrag eines Vorstandmitgliedes ist geheim abzustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch den Schriftführer, durch formlose Zustellung, mit einer Frist von 14 Tagen an die einzelnen Mitglieder, oder durch Bekanntmachung in der Offenbach Post, unter Angabe des Termins und der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist jeweils im 1. Halbjahr durchzuführen. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind juristische Personen. Sie haben, unabhängig von ihren Förderungsbeiträgen, jeweils nur eine Stimme. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
– Die Wahl des Vereinsvorstandes
– Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
– Die Wahl der Kassenprüfer
– Die Beschlussfassung ̧der Satzungsänderung

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 10% der Stimmberechtigten vertreten sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine geheime Abstimmung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beantragt werden. Liegt bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit vor, so bedeutet dies Ablehnung.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Kassenprüfer dürfen nur zwei Jahre hintereinander tätig sein. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% aller Mitglieder schriftlich, unter Angaben des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Mühlheim am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke der Förderung des karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit zu
verwenden hat.

Mühlheim am Main, den 18.04.2002



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